Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der “obersten Chefetage“ mit Sitz in der Flämingstraße 4, 15738 Zeuthen, nachfolgend die oberste Chefetage, die diese gegenüber ihren Kunden / Vertragspartnern erbringt. Geschäftsbedingungen des Kunden, die im Widerspruch zu diesen AGB stehen oder über diese hinausgehen, haben ohne eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch die oberste Chefetage keine Geltung. Die vorliegenden AGB gelten auch dann, wenn die oberste Chefetage in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführt.
Das Angebot richtet sich an Unternehmer. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Das Vertragsverhältnis mit der obersten Chefetage kann nach Maßgabe dieser Bestimmungen grundsätzlich nicht übertragen werden. Eine Abtretung der Rechte oder sonstige Verfügung über die Rechte des Kunden aus dem Vertrag ist ausgeschlossen. Der Kunde darf ihm zur Verfügung Dokumente oder andere Gegenstände (bspw. Schlüssel) nicht Dritten zur Benutzung überlassen.
§ 2 Leistungsbeschreibung
Gegenstand der Angebote und Dienstleistungen von der obersten Chefetage ist die Bereitstellung von Büroarbeitsflächen einschließlich Internetnutzung, Geschäftsanschriften oder die Vermittlung zusätzlicher Dienstleistungen durch Drittanbieter.
Je nach gewählter Vertragsart ist die Nutzungsmöglichkeit auf eine bestimmte Nutzungsart und/oder einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Bei flexiblen Arbeitsflächenmietverträgen kann keine Garantie für die jederzeitige Verfügbarkeit freier Arbeitsflächen gegeben werden. Preise und Konditionen der von Oberste Chefetage angebotenen Dienstleistungen sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen und gelten separat (Anlage 1).
Die Arbeitsplätze sind grundsätzlich ausgestattet mit: Tisch, Stuhl, Monitor, Strom, Internetzugang.
Der Kunde hat die Ausstattung vor Beginn des Vertragsverhältnisses ausführlich überprüft und deren Funktionsfähigkeit anerkannt.
Die Arbeitsplätze dürfen durch den Kunden nur für den bezeichneten Betrieb und den angegebenen Zweck benutzt werden. Eine Änderung des Betriebes bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von der obersten Chefetage. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die oberste Chefetage zur fristlosen Kündigung.
Flexible Arbeitsplätze sind am Ende jeden Nutzungstages vom Kunden komplett zu räumen und ggf. zu säubern.
§ 3 Zugangsbedingungen und Verhaltensregeln
Zugang zu dem Bürostandort von der obersten Chefetage wird dem Kunden nur innerhalb der Öffnungszeiten des Bürostandorts gewährt.
Schuldhafter Zahlungsverzug des Kunden berechtigt die oberste Chefetage zur Verweigerung des Zutritts bis der Rückstand ausgeglichen ist (siehe auch § 6 Abschnitt 10).
Die oberste Chefetage behält sich das Recht vor, Kunden im Falle sittenwidrigen, anstößigen oder allgemein geschäftsschädigenden Verhaltens des Hauses zu verweisen. Es gilt die Hausordnung (§ 15).
Als (Buchungs-, Zusatz-, Nutzungs-) Tag gilt der (angebrochene) Kalendertag des Check-ins des Kunden, unabhängig von der Anzahl der Reststunden dieses Kalendertages.
§ 4 Anmeldung der Kunden
Die oberste Chefetage benötigt für den Vertragsabschluss alle Unterlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben gemäß:
- Anlage 1 Preis- und Angebotsliste
- Anlage 2 SEPA-Lastschriftmandat (Kopie)
- Anlage 3 Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung
- Anlage 4 Erhebungsbogen (gültig mit Gewerbe- bzw. Registeranmeldung; Kopie des Personalausweises)
- Anlage 5 Merkblatt zum Geldwäschegesetz (GwG)
- Anlage 6 Datenschutzbestimmungen
- Anlage 7 Hausordnung
Mit Vertragsschluss räumt der Kunde der obersten Chefetage ein, ihn regelmäßig oder fallweise über Vorgänge rund um das Unternehmen zu informieren. Die Einwilligung hierzu kann von Seiten des Kunden jederzeit widerrufen werden.
§ 5 Vertragsschluss
Mit der Buchung durch den Kunden kommt ein Vertrag mit der obersten Chefetage entsprechend den vom Kunden gewählten Leistungen zustande. Das Vertragsverhältnis wird - wenn nicht anders vereinbart - auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Der Vertragsschluss erfolgt schriftlich.
Ein Nutzervertrag zwischen dem Kunden und der obersten Chefetage kommt erst durch Abgabe einer Annahmeerklärung durch die oberste Chefetage zustande. Diese kann schriftlich in Briefform oder per E-Mail erfolgen.
Zudem kann die oberste Chefetage vom Kunden die Vorlage der Wirtschafts- Identifikationsnummer (W-IdNr.) verlangen oder wenn diese nicht vorhanden, die Vorlage von handels-, gesellschafts-, gewerbs- und/oder steuerrechtlichen Unterlagen einfordern, die seine Eigenschaft als Unternehmer belegen. Bis zum Eintreffen und der Prüfung der Unterlagen ist die oberste Chefetage berechtigt, die Aktivierung der einzelnen Dienste aufzuschieben. Lehnt die oberste Chefetage einen Kunden ab, so hat dieser von ihm bereits in Anspruch genommene Dienste gleichwohl entsprechend der jeweils gültigen Preise zu vergüten. Dies gilt auch im Rahmen einer fristlosen Kündigung.
Der Kunde darf seine Geschäftstätigkeit in Zusammenhang mit den Leistungen der obersten Chefetage nur unter der im Vertrag angegebenen Firma ausüben. Eine Ausübung unter einem anderen Namen/Firmennamen ist - auch wenn die ausübenden Personen identisch sind - nur gestattet, wenn die oberste Chefetage diesbezüglich eine schriftliche Zustimmung erteilt hat.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass die oberste Chefetage sich bei der SCHUFA und/oder anderen Wirtschaftsdateien Auskünfte über ihn einholen darf. Der Kunde ist ferner damit einverstanden, dass die oberste Chefetage diesen Unternehmen im Gegenzug mitteilen darf, falls Maßnahmen (z.B.: Mahnverfahren, Erkenntnisverfahren, Zwangsvollstreckung) eingeleitet worden sind. Die oberste Chefetage ist berechtigt, vor und/oder nach Vertragsschluss die Identität des Kunden und seiner gesetzlichen Vertreter zu prüfen. Die Bonitätsprüfung erfolgt nur, wenn Sie alle anderen Kriterien für einen Servicevertrag erfüllt haben und damit erst kurz vor Abschluss eines Servicevertrag (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO). Der Kunde verpflichtet sich, hieran mitzuwirken.
Die oberste Chefetage stellt den Kunden technische Geräte sowie sonstige Einrichtungsgegenstände in einem einwandfreien Zustand zur Verfügung. Die Geräte und Einrichtungsgegenstände werden regelmäßig auf Ihre Funktionsfähigkeit getestet und gewartet. Mit den technischen Gegenständen und sonstigen Einrichtungsgegenständen, aber auch der Haussubstanz, ist sorgfältig umzugehen. Jede missbräuchliche Nutzung ist untersagt. Jede Beschädigung wird dem Kunden berechnet.
Der Kunde verpflichtet sich, alle anwendbaren lokalen, nationalen und ggf. internationalen Gesetze und Richtlinien, insbesondere die deutschen Gesetze, auch im Datenverkehr über die oberste Chefetage, zu respektieren und einzuhalten und Gesetzesverstöße an die obersten Chefetage zu melden. Der Kunde allein ist verantwortlich für alle seine Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Internetnutzung.
Der Kunde unterliegt bei der Abfrage, Speicherung, Übermittlung, Verbreitung und Darstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen, insbesondere urheberrechtlichen, Beschränkungen. Das Kopieren, Verbreiten oder Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Material ist strengstens untersagt. Bei einer schuldhaften Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen, die zu einem Schaden für die oberste Chefetage führen, hat der Kunde die oberste Chefetage, diesen Schaden zu ersetzen und sie von Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 6 Vertrags- und Zahlungsmodalitäten, Kaution
Alle Preise von der obersten Chefetage sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und beziehen sich nur auf die angegebenen Dienstleistungen. Darüber hinausgehende Servicedienstleistungen sind gesondert zu vergüten. Es gelten hierfür die jeweils gesondert ausgewiesenen Preise/Konditionen (laut Anlage oder im Bürostandort). Die oberste Chefetage behält sich vor, Vertragskonditionen jährlich im Rahmen eines Inflationsausgleichs anzupassen. Als Indikator hierfür dient der vom Statistischen Bundesamt erstellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI).
Die Bezahlung der Rechnung erfolgt in Vorkasse unbar durch folgendes Zahlungsmittel: SEPA-Lastschriftverfahren (Anlage 2). Im Falle einer davon abweichenden Zahlungsweise ist die oberste Chefetage berechtigt, eine Aufwandspauschale von € 3,50 pro Rechnung zu verlangen. Rechnungen können nicht berechnete Leistungen aus den Vormonaten enthalten.
Der Kunde ermächtigt die oberste Chefetage widerruflich, Leistungsentgelte und eine eventuell vereinbarte Kaution nach Fälligkeit von einem durch den Kunden zu benennendes Girokonto einzuziehen. Er verpflichtet sich, soweit notwendig, die oberste Chefetage ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat Einzugsermächtigung zu erteilen.
Für die Nichteinlösung von Lastschriften bzw. die spätere Rücknahme von Gutschriften vereinbaren die Parteien eine pauschale Kostenentschädigung von 10 EUR pro Fall. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Die Leistungsentgelte sind ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ab dem 8. Kalendertag nach dem Rechnungsdatum befindet sich der Kunde in Verzug. Im Verzugsfall ist die oberste Chefetage berechtigt, gegenüber den Kunden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Diskontsatz der Europäischen Zentralbank (oder dem nachfolgenden Zinssatz) p. a. zu fordern. Falls die oberste Chefetage in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen Schaden geltend zu machen.
Im Fall des Verzugseintritts ist die oberster Chefetage berechtigt, die einzelnen Dienste bis zur endgültigen Begleichung des offenen Rechnungspostens kostenpflichtig zu suspendieren und dem Vertragspartner die Nutzung des Bürostandorts sowie den Zutritt in dieses Büro zu untersagen. Die Suspendierung lässt die Pflicht zur Zahlung von nutzungsunabhängigen Entgelten, insbesondere eines monatlichen Grundentgeltes, unberührt.
Der Kunde hat Einwände gegen die Rechnung innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungsdatum substantiiert schriftlich zu erheben. Einwände berechtigten den Kunden nicht, bereits gezahlte Beträge zurückzufordern (auch nicht via Rücklastschrift). Erkennt die oberste Chefetage die Einwände ganz oder teilweise an, erstattet die oberste Chefetage dem Kunden zu viel gezahlte Beträge. Veranlasst der Kunde eine Rücklastschrift, gehen die damit verbundenen Kosten für die oberste Chefetage zu seinen Lasten (siehe hierzu § 6 Abschnitt 4) und die oberste Chefetage ist zu einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder diese durch die oberste Chefetage anerkannt wurden. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen (Einzel-) Vertragsverhältnis beruht. Die oberste Chefetage ist berechtigt, mit und gegen fällige und nichtfällige Forderungen - unabhängig vom Rechtsgrund - aufzurechnen.
Überschreiten die Gebühren eine Höhe von 150 EUR je Woche, ist die oberste Chefetage berechtigt, den Abrechnungsturnus auf wöchentliche Rechnungsstellung zu ändern oder eine Sicherheitskaution zu verlangen. Die Sicherheitskaution wird nicht verzinst.
Bei Ausgabe von Schlüsseln durch die oberste Chefetage haftet der Kunde für darüber getätigte Einkäufe und Umsätze, sowie Schäden, etwa infolge unberechtigter Standortzutritte von Seiten Dritter. Der Verlust des Schlüssels ist der obersten Chefetage unverzüglich anzuzeigen. Die Haftung für ggf. entstandenen Schaden trägt der Kunde bis zum Zeitpunkt der Verlustmeldung in voller Höhe.
Laufende Beträge werden für die üblichen Leistungen gemäß jeweiliger Vertragsbeschreibung, unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme, erhoben und sind monatlich im Voraus zu zahlen.
Überschreitet der Kunde das in seinem Vertrag enthaltene Inklusivvolumen an Tagen, Stunden oder sonstigen Einheiten, erfolgt automatisch eine entsprechende Berechnung der jeweiligen Überschreitung gemäß vereinbarter Preisliste.
Ist die oberste Chefetage gesetzlich oder aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung verpflichtet, Dritten Auskünfte über Gegenstand, Art oder Umfang des Vertragsverhältnisses zu erteilen (z.B gegenüber Ermittlungsbehörden), so ist sie berechtigt, dem Kunden für den hierfür entstehenden Aufwand eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von € 30,00 /Stunde zu berechnen. Es bleibt ihm offen, nachzuweisen, dass ein solcher Aufwand überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als diese Pauschale ist.
§ 7 Nutzung als Geschäftsadresse
Mit der von der obersten Chefetage bestätigten Buchung des Produkts „Geschäftsadresse“ erwirbt der Kunde das Recht, während der Vertragslaufzeit im Geschäftsverkehr die zur Verfügung gestellte Anschrift als Geschäftsanschrift zu nutzen. Im Impressum einer Webseite oder auf dem Geschäftspapier darf diese nicht als alleinige Geschäftsanschrift angegeben werden. Diese muss in jedem Fall wie folgt angezeigt werden:
Firmenname des Kunden
c/o Oberste Chefetage
Flämingstraße 4
D-15738 Zeuthen
In jeglichen Fällen ist dem Kunden die Nutzung der Anschrift über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus untersagt. Bei unbefugter Weiternutzung der Geschäftsadresse über einen Zeitraum von sechs Wochen nach Vertragsende hinaus, kann die oberste Chefetage eine Strafzahlung von 800 EUR pro Monat in Rechnung stellen. Die oberste Chefetage behält sich darüber hinaus rechtliche Schritte vor.
Die Nutzung der Geschäftsadresse als „Virtual Office“ bzw. „Firmendomizil“ ist nicht zulässig. Verstößt der Kunde hiergegen, so gilt ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der unberechtigten Nutzung eine Strafzahlung in Höhe von 800 EUR pro Monat.
Der Kunde hat selbstständig dafür Sorge zu tragen, dass durch die Nutzung der Adresse die handelsrechtlichen, steuerrechtlichen und sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Aufnahme bzw. Fortführung seiner geschäftlichen Aktivitäten sowie eventuell angestrebten Handelsregistereintragungen oder sonstigen Genehmigungen erfüllt sind. Die oberste Chefetage übernimmt hierfür keine Haftung.
Für den Kunden nimmt die oberste Chefetage Postsendungen unter der vereinbarten Adresse entgegen und trägt durch die Bereitstellung hierfür notwendiger Vorrichtungen sowie die Unterrichtung der entsprechenden Dienstleister dafür Sorge, dass sämtliche Sendungen, die an die zur Verfügung gestellte Adresse gerichtet sind, den Kunden zuverlässig erreichen. Wie in § 7 beschrieben, muss immer c/o Oberste Chefetage angegeben werden, da ansonsten keine Zustellung möglich ist. Für eventuelle Fehlleistungen Dritter wird keine Haftung übernommen. Vor Aufnahme des Posthandlings durch die oberste Chefetage ist von Kundenseite eine Vollmacht zu unterzeichnen und der oberste Chefetage zuzustellen.
Die Postannahme umfasst sämtliche Briefsendungen und Postkarten der Tagespost inklusive Päckchen und Pakete. Die oberste Chefetage ist nicht verpflichtet, Einschreiben oder Bestellungen anzunehmen oder Vorkasseleistungen im Auftrag oder für den Kunden anzunehmen, wenn sich hieraus Verpflichtungen oder Kosten für die oberste Chefetage ergeben. Sperrgut und Übergrößen sind von der Annahme ausgeschlossen, die Annahme von Sendungen von über 5 kg Gewicht kann nach Ermessen der oberste Chefetage verweigert werden. Von der oberste Chefetage für den Kunden entgegengenommene Paketsendungen werden nach entsprechender Benachrichtigung des Kunden ab dem dritten Werktag mit einer Lagergebühr je Tag und Sendung berechnet. Die oberste Chefetage behält sich vor, für den Kunden angenommene und diesen entsprechend angezeigte Paketsendungen nur bis zu einer maximalen Lagerdauer von 90 Tagen vorzuhalten. Nach Ablauf der maximalen Lagerdauer und ausbleibender Rückmeldung durch den Kunden, steht es der oberste Chefetage frei, die Paketsendung auf dessen Kosten weiterzuleiten oder zu entsorgen.
Für die Bearbeitung der eingehenden Post steht der oberste Chefetage eine angemessene Bearbeitungszeit zu. Kurzzeitige Verzögerungen durch Kapazitätsgrenzen oder ein von der oberste Chefetage nicht zu vertretendes und nicht vorhersehbares erhöhtes Postaufkommen bleiben vorbehalten. Die gegebenenfalls beauftragte Weiterleitung der Postsendungen erfolgt nach Vorgabe des Kunden bei der Buchung bzw. nach gesonderter Absprache.
Vor Aufnahme der Leistungserbringung der Leistung „Scanservice“ durch die oberste Chefetage ist vom Kunden die entsprechende Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung (Anlage 3) zu unterzeichnen und übermitteln. Es kann nicht gewährleistet werden, dass ein Öffnen der Post nicht gegen standesrechtliche Bestimmungen (z.B. Berufsgeheimnisträger) oder gegen den Datenschutz des Absenders verstößt. Für den Fall, dass gegenüber der oberste Chefetage Haftungsansprüche von Dritten geltend gemacht werden, ist der Kunde verpflichtet, die oberste Chefetage im Innenverhältnis schadlos zu stellen.
Der Kunde setzt die oberste Chefetage rechtzeitig in Kenntnis, wenn zu erwarten ist, dass das Postaufkommen über das bis dahin übliche Maß deutlich hinausgeht. Die oberste Chefetage ist ohne eine solche Ankündigung berechtigt, die Bearbeitung auf das bisherige Maß zu beschränken. Über die Beschränkung wird der Kunde unverzüglich informiert.
Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, die oberste Chefetage unverzüglich zu informieren, wenn sich die Adresse zum Postversand ändert und gewährleistet, dass ihm von der oberste Chefetage zugestellte Postsendungen in jedem Fall zeitnah erreicht.
Bei Vertragsbeendigung verpflichtet sich der Kunde, unverzüglich einen Post-Nachsendeantrag zu stellen, damit keine Postsendungen mehr in der oberste Chefetage eingehen. Die oberste Chefetage ist berechtigt, die Annahme von Postsendungen zu verweigern oder ein angemessenes Entgelt für die Bearbeitung zu berechnen.
Zu Beginn der Leistungserbringung der oberste Chefetage für die „Geschäftsadresse“ ist der Kunde verpflichtet den vollständig ausgefüllten Erhebungsbogen (Anlage 4) sowie das Merkblatt zum Geldwäschegesetz (GwG) (Anlage 5) und ggf. die Gewerbe- bzw. Registeranmeldung sowie eine Kopie des Personalausweises der unterzeichnenden Person einzureichen.
§ 8 Datenschutz
Für sämtliche Bestimmungen bezüglich des Datenschutzes siehe gesonderte Datenschutzbestimmungen (Anlage 6). Durch Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten diese Bestimmungen ebenfalls als akzeptiert.
§ 9 Kündigungen
Beide Parteien können das Vertragsverhältnis zur vertraglich vorgesehenen Frist ohne Angabe von Gründen bis 14 Tage vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen. Die Vertragslaufzeit ist immer für 12 Monate angelegt und verlängert sich fortlaufend um 12 Monate, insofern nicht fristgerecht bis 14 Tage vorher eine schriftliche Kündigung vorliegt. Als Kündigungsdatum wird der letzte Tag des vereinbarten Vertragsverhältnisses oder der letzte Tag des Kalendermonats festgesetzt, wobei stets der spätere Termin Anwendung findet. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten und für alle Fälle unberührt. Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform. Eine Erstattung etwaiger Guthaben oder deren Übertragung ist nicht möglich.
Die oberste Chefetage kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt. Dieser liegt vor: wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimalig in Verzug gerät oder eine vereinbarte Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig aufbringt; ferner, wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten in sonstiger Weise schuldhaft verletzt und/oder die Geschäftsräume und sonstigen Leistungen zu straf-, ordnungs- und sittenwidrigen Geschäftszwecken nutzt und/oder die Rechte Dritter verletzt; ferner, wenn die Grundlage für das Nutzungsverhältnis mit dem Kunden wegfällt (Beendigung des Hauptmietverhältnisses) oder die oberste Chefetage seitens des Vermieters die Erlaubnis zur Untervermietung in Bezug auf den einzelnen Kunden entzogen wird; ferner, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung wiederholt gegen die Hausordnung verstößt oder dem Kunden, einem seiner Rechtsvorgänger, einem seiner gesetzlichen Vertreter oder einem seiner leitenden Angestellten oder Mitarbeiter gegenüber bereits früher gekündigt worden ist; ferner, wenn über das Vermögen des Vertragspartners das Insolenzverfahren eröffnet wird oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird; ferner, wenn erhebliche und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsgebaren des Kunden gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) verstößt; ferner, wenn der Kunde seine bei Vertragsschluss angegebene Anschrift ändert und dies der oberste Chefetage nicht innerhalb von 14 Tage unaufgefordert mitteilt. Als Anschrift gilt nicht die Mitteilung eines Postfachs oder Vergleichbares. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Vermieterpfandrecht finden Anwendung.
Der Kunde kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Hat der Kunde Anlass für eine außerordentliche Kündigung gegeben, ist die oberste Chefetage berechtigt, im Voraus getätigte Zahlungen einzubehalten, gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen und den Kunden auszuschließen.
Sollte ein Vertrag nicht fristgerecht vor Vertragsende gekündigt werden, so verlängert sich der Vertrag automatisch um seine jeweilige Laufzeit zu den vereinbarten Preisen.
Die Kündigung durch die oberste Chefetage kann in Schrift- oder Textform ausgesprochen werden. Eine schriftliche Kündigung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden benannte Anschrift gerichtet wurde, dort aber nicht zugestellt werden konnte oder nicht entgegengenommen wurde.
Die Nichtinanspruchnahme der Dienste der oberste Chefetage durch den Kunden kann eine ausdrückliche Kündigung des Vertragsverhältnisses auch dann nicht ersetzen, wenn diese bereits länger anhält.
§ 10 Vertragsdurchführung
Der Kunde hat kein Anrecht auf einen dauerhaften und festen Arbeitsplatz. Insofern er in den Räumlichkeiten im Bürostandort von der oberste Chefetage genutzt werden wollen, ist das Vorgehen gemäß der Zusatzleistungen zu beachten (siehe § 2 Abs. 2).
Die Untervermietung an Dritte ist ausgeschlossen.
(Technische) Veränderungen an den Arbeitsplätzen, die nicht in die Bausubstanz eingreifen, Um- und Einbauten, Installationen, Veränderungen der Sanitär- und Beleuchtungsanlagen sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch die oberste Chefetage durch den Kunden auf dessen Kosten zulässig. Auf Verlangen von der oberste Chefetage ist der Kunde zur völligen, fachgerechten Wiederherstellung des Arbeitsplatzes, spätestens bei Rückgabe verpflichtet. Ein Ersatzanspruch des Kunden besteht nicht – auch dann nicht, wenn die oberste Chefetage auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verzichtet. Im Falle der Zustimmung durch die oberste Chefetage zur Veränderung des Arbeitsplatzes sind etwaige, erforderliche behördliche Genehmigungen, gleich welcher Art, durch den Kunden einzuholen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Kunde.
Die oberste Chefetage darf Ausbesserungen, Instandsetzungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung und zum Ausbau des Gebäudes oder des Arbeitsplatzes oder zur Abwendung von Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden zweckmäßig sind, nach angemessener Fristsetzung, in Absprache mit dem Kunden, vornehmen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner Zustimmung des Kunden und keiner Fristsetzung. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Arbeitsplatz für diesen Fall stets zugänglich zu halten und gegebenenfalls unverzüglich zu räumen. Sämtliche hieraus resultierenden Kosten gehen zu seinen Lasten (Ersatzkosten, Verzögerungsschaden). Aufgrund von zweckmäßigen Arbeiten darf der Kunde das Nutzungsentgelt nicht mindern. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gebrauch der Arbeitsplätze unverhältnismäßig lange Zeit behindert oder ausgeschlossen wird.
Die oberste Chefetage haftet nicht bei Unterbrechungen und Verzögerung der vereinbarten Leistungen infolge von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und anderen, nicht von der oberste Chefetage zu vertretenden Verzögerungen oder Hindernissen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, Verkehrshindernisse, Witterungseinflüsse, Ausfälle des Internet- und Kommunikationsnetzes, teilweise oder vollständige Zerstörung der Immobilie und hoheitliche Maßnahmen.
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Leistungen von der obere Chefetage, zu welchen er die oberste Chefetage beauftragt hat und die über vertragliche Verpflichtungen hinausgehen, auch ohne vorherige Auftragsbestätigung anzuerkennen. Die oberste Chefetage ist berechtigt, sämtliche Vertragspflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen.
§ 11 Gewährleistung, Haftung
Der Kunde hat die Arbeitsflächen vor Vertragsschluss eingehend besichtigt. Er hat zur Kenntnis genommen, dass sich die angemieteten Arbeitsflächen in einem Großraumbüro befinden und nicht separat verschließbar sind. Er verzichtet wegen des ihm bekannten Zustands auf etwaige Ansprüche gemäß §§ 536, 536 a BGB. Minderungsansprüche bestehen insoweit nicht. Die oberste Chefetage übernimmt gegenüber dem Kunden bei Übergabe und für die Dauer der Nutzung keine Gewährleistung für den Zustand der jeweiligen Arbeitsflächen. Der Kunde erkennt an, dass sich die jeweils von ihm genutzte Arbeitsfläche einschließlich sämtlicher Einrichtungsgegenstände vor Nutzungsbeginn in vertragsgemäßem Zustand befindet.
Die Haftung der oberste Chefetage für Vermögensschäden, die auf Übermittlungsfehlern zwischen Kunden bzw. deren Kunden und Mitarbeitern von der oberste Chefetage beruhen, ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht seinerseits seiner Obliegenheit zur Schadensvermeidung bzw. -minderung nachgekommen ist und/oder Änderungsaufträge nicht in Schriftform übermittelt hat. Die Haftung der oberste Chefetage für Schäden, die durch Ausfall, Beeinträchtigung oder fehlerhafte Bedienung von Anlagen und Einrichtungen Dritter - insbesondere Telekommunikationsdiensteanbietern wie z.B. der Deutschen Telekom AG oder Mobilfunknetzbetreiben und Serviceprovidern – sowie durch höhere Gewalt verursacht wurden, ist ausgeschlossen.
In allen Fällen, in denen die oberste Chefetage im geschäftlichen Verkehr aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet die oberste Chefetage nur, soweit ihr, ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Hiervon unberührt bleibt die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Garantien. Die Haftung ist jedoch insofern auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, der oberste Chefetage fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Die oberste Chefetage übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter im Bezug auf Arbeiten der Kunden, sowie die Übermittlung von Daten und Datenträgern durch den Kunden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass wettbewerbs-, urheber-, marken-, daten- oder sonstige rechtliche Verstöße im Rahmen der Vertragsbeziehung mit der oberste Chefetage unterbleiben. Sofern die oberste Chefetage von derartigen Rechtsverstößen Kenntnis erhält, wird das Vertragsverhältnis unverzüglich gekündigt. Im Falle eines Rechtsverstoßes hält der Kunde der oberste Chefetage von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde ersetzt der oberste Chefetage die Kosten der Rechtsverfolgung in der Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren für den Fall, dass die oberste Chefetage von Dritten infolge einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird.
Für Garderoben wird keine Haftung übernommen.
Der Kunde stimmt ausdrücklich und insbesondere zu, auf Ansprüche und/oder Schadensersatz für jegliche unmittelbaren, mittelbaren, besondere, Folgeschäden oder Strafzuschläge, unter anderem Geschäfts-, Umsatz-, Gewinn- oder Datenverluste, zu verzichten und diese nicht zu erheben, welche auf diesen Vertrag, auf eine Nichterbringung der vorgesehenen Leistungen, auf einen Fehler oder eine Unterlassung diesbezüglich, auf eine Nichterbringungen der Kurierdienste zur pünktlichen oder sonstigen Lieferung von Dingen (z.B Briefe, Pakete) oder auf eine Unterbrechung dieser Leistungen zurückzuführen sind.
Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die oberste Chefetage sind innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände durch den Kunden - jedoch spätestens 5 Jahre nach ihrer Entstehung ohne Rücksicht auf die Kenntnis - vom Kunden geltend zu machen. Dies gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit sowie bei Haftung wegen Vorsatzes.
Die oberste Chefetage gewährt dem Auftraggeber hinsichtlich der von ihr erbrachten Leistungen und Services keinerlei Wettbewerbs- oder Konkurrenzschutz.
Soweit die Haftung der obere Chefetage nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen der oberste Chefetage.
§ 12 Beendigung des Nutzungsverhältnisses
Der Kunde hat die Gegenstände pfleglich zu behandeln und nach Beendigung der Nutzung in vertragsgemäßem, mangelfreiem und gebrauchsfähigem Zustand gereinigt und somit unverschmutzt an die oberste Chefetage zurückzugeben. Schäden hieran oder verlorene Einrichtungsgegenstände sind der obere Chefetage vollumfänglich vom Kunden zu ersetzen. Sofern nicht vom Kunden vorgenommen, wird für die Endreinigung und ggf. notwendige Instandsetzung einer Arbeitsfläche und/oder Büro eine pauschale Gebühr in Höhe von 150 EUR je Arbeitsplatz oder 350 EUR des Büros berechnet.
Der Kunde hat bei entsprechender Aufforderung sämtliche Schlüssel an die obere Chefetage zurückzugeben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die obere Chefetage die Arbeitsflächen zugänglich machen und reinigen. Zurückgelassene Gegenstände oder Unterlagen kann die oberste Chefetage auf Kosten des Kunden einlagern oder entfernen, wenn sie trotz Aufforderung nicht entfernt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Anlagen, Einrichtungen und Zubehör sind in gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Die oberste Chefetage behält sich vor, für den Kunden angenommene Postsendungen nach einer Frist von vier Wochen ab Vertragsende zu entsorgen, wenn diese bis dahin nicht abgeholt oder eine gültige Nachsendeadresse benannt wurde. Etwaige Kosten für die Entsorgung der Postsendungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
Gibt der Kunde die Arbeitsfläche nicht rechtzeitig heraus, haftet er der oberste Chefetage für alle Schäden, die durch die verspätete Rückgabe bedingt sind, auch, wenn diese über die Höhe des Nutzungsausfallentgelts hinausgehen, in jedem Fall die Höhe einer monatlichen für diesen Arbeitsplatz erzielten Gebühr.
§ 13 Änderung der AGB
Die oberste Chefetage ist berechtigt, angebotene Preise, Leistungsbeschreibungen und AGB mit einer Frist von 14 Tagen (vierzehn) im Voraus zu ändern. Die Änderungen werden dem Kunden per E-Mail bekanntgegeben. Mit Nutzung der E-Mail-Benachrichtigung wird die Schriftform gewahrt. Sofern der Kunde der Änderung der AGB nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht, gelten die geänderten AGB als angenommen (stillschweigende Vereinbarung). Der Kunde erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden. Im Falle des Widerspruchs durch den Kunden wird das Vertragsverhältnis zum jeweils nächsten Kündigungstermin aufgelöst.
§ 14 Einwendungen gegen die Berechnung des Leistungsentgelts, Gegenansprüche
Der Kunde hat Einwendungen gegen die Berechnung des Leistungsentgelts schriftlich und umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zu erheben. Die Rechnung gilt als genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht innerhalb dieser Frist widersprochen hat. Die oberste Chefetage macht den Kunden auf die Frist und die Folgen der Nichteinhaltung in jeder Rechnung aufmerksam. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Die Zahlungspflicht bleibt auch im Falle der Erhebung von Einwendungen bestehen, solange die oberste Chefetage die Einwendungen nicht als berechtigt anerkennt, innerhalb angemessener Frist nicht substantiiert zu den Einwendungen Stellung genommen hat oder die Einwendungen rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, bereits gezahlte Beträge zurückzufordern (§ 6 Abs. 7 Rücklastschrift).
Gegen Forderungen der oberste Chefetage kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts steht dem Kunden nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 15 Hausordnung, Öffnungszeiten, Sonstiges
Die oberste Chefetage ist berechtigt, einzelne Leistungsangebote, nicht jedoch wesentliche Bestandteile der Gesamtleistung, zu verändern, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Kunden zumutbar sind.
Die oberste Chefetage informiert laufend über die Öffnungszeiten und das Leistungsangebot des Bürostandorts. Die Öffnungszeiten können - soweit erforderlich und zumutbar - verlängert oder verkürzt werden, z.B. im Falle von Feiertagen, aufgrund von Revisionen, Renovierungs- oder Reinigungsarbeiten. Die oberste Chefetage wird Veränderungen der Öffnungszeiten oder Sperrungen von Räumlichkeiten unter Einhaltung einer angemessenen Frist ankündigen.
Der Kunde verpflichtet sich, den Anweisungen der Mitarbeiter Folge zu leisten sowie die Hausordnung zu beachten. Grobe und/oder wiederholte Verstöße können die oberste Chefetage berechtigen, ein Hausverbot zu erteilen und eine außerordentliche, fristlose Kündigung auszusprechen. Die oberste Chefetage bleibt vorbehalten, die Hausordnung im Rahmen des Zumutbaren zu ändern.
Bei Betreten des Grundstückes und der Büroräume ist die Hausordnung stets zu beachten (Anlage 7).
§ 16 Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Dies gilt - soweit nichts anderes vereinbart ist - auch für die Bestimmung von Tageszeiten, Feiertagen oder sonstigen zeitlichen oder räumlichen Faktoren.
Der Kunde erteilt der oberste Chefetage die Erlaubnis, ihn in Pressemitteilungen und zu sonstigen Zwecken als Referenzkunde zu nennen. Die Bedarf jedoch einer vorangegangenen Freigabe der Nennung.
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; alle anderen Formen werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Alle Geschäftsbedingungen des Kunden gelten als nicht vereinbart, auch wenn die oberste Chefetage ihrer Anwendbarkeit nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sollten Gesetze, auch solche, die dispositiv sind, die Änderung oder Anpassung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages notwendig machen, so vereinbaren die Parteien das Ersetzen der alten Regelung durch das neue Gesetz bis zur Herbeiführung einer eigenen neuen Bestimmung.
Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln der AGB bzw. des mit der oberste Chefetage geschlossenen Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine solche ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen und der Intention der Parteien möglichst nahe kommt; dasselbe gilt im Falle einer Lücke.
Leistungs- und Erfüllungsort und Gerichtsstand unter Ausschluss von UN-Kaufrecht ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus diesem Vertrag Brandenburg.
Die verbindliche Fassung dieser AGB ist ausschließlich die Fassung in deutscher Sprache. Nur diese Fassung ist für den Inhalt dieser AGB und die Rechte und Pflichten aus ihnen maßgeblich. Fassungen in anderen Sprachen sind unverbindliche Übersetzungen, die lediglich Informationszwecken dienen.
Soweit nach diesen AGB die Textform erforderlich ist, gilt diese durch die oberste Chefetage in jedem Fall als gewahrt, wenn die Erklärung dem Kunden in elektronischer Form via E-Mail übermittelt wurde. Die Erklärung gilt, auch wenn sie vom Kunden nicht abgerufen wurde, spätestens zwei Wochen nach Eingang im E-Mail-Postfach zugegangen. Dies gilt auch für alle übrigen Erklärungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses, soweit nicht eine strengere Form als die der Textform - hierzu zählt insbesondere die Schriftform - erforderlich ist.